Ab dem 2. August 2026 müssen Sie KI-generierte Bilder auf Ihrer Website kennzeichnen, wenn sie echt wirken. Entscheidend ist nicht, ob eine KI beteiligt war, sondern ob das Ergebnis reale Personen, Orte oder Ereignisse zeigt und jemand es für ein echtes Foto halten könnte. Ein KI-Bild von einer Besprechung braucht einen Hinweis, ein per KI geschärftes Produktfoto nicht. Ich erkläre die Grenze anhand von Bildern aus meinen eigenen Projekten und zeige, wie die Kennzeichnung auf dieser Seite technisch umgesetzt ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Stichtag ist der 2. August 2026. Diese Frist wurde durch den Digital Omnibus ausdrücklich nicht verschoben, anders als die Pflichten für Hochrisiko-Systeme.
- Betroffen ist, wer veröffentlicht. Die Verordnung nennt diese Rolle Betreiber. Auf das benutzte Werkzeug kommt es nicht an.
- Kennzeichnungspflichtig sind Inhalte mit Echtheitswirkung: was aussieht wie eine fotografierte Person, ein realer Ort oder ein tatsächliches Geschehen.
- Nicht betroffen sind normale Bildbearbeitung, 3D-Renderings und Mockups, die offensichtlich Darstellung und nicht Dokumentation sind.
- Der Hinweis muss beim Betrachten auffallen. Im Footer versteckt erfüllt er seinen Zweck nicht.
- Bußgelder gehen nach Art. 99 bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, bei kleinen Unternehmen gilt der jeweils niedrigere Betrag.
- Bei Produktbildern ist das Wettbewerbsrecht der schärfere Hebel als die KI-Verordnung.
Was am 2. August 2026 wirklich in Kraft tritt
Die KI-Verordnung der EU, oft AI Act genannt, tritt in Stufen in Kraft. Im vergangenen Jahr sorgte der sogenannte Digital Omnibus für Verwirrung, weil er mehrere Fristen nach hinten geschoben hat. Verschoben wurden die Pflichten für Hochrisiko-Systeme, also etwa KI in der Personalauswahl oder in der Kreditvergabe. Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 blieben davon unberührt.
Für die allermeisten kleinen Unternehmen ist genau das die relevante Norm. Sie betreiben kein Hochrisiko-System, aber Sie veröffentlichen möglicherweise Bilder, die aus einem Generator stammen. Damit sind Sie in der Rolle, die die Verordnung Betreiber nennt, und die Pflicht trifft Sie unabhängig von Unternehmensgröße oder Branche.
| Was | Wann | Wen trifft es |
|---|---|---|
| Transparenz bei KI-Interaktion, generierten Inhalten und Deepfakes (Art. 50 Abs. 1, 3, 4) | 2. August 2026 | Anbieter und Betreiber, also auch Sie als Website-Inhaber |
| Maschinenlesbare Markierung generierter Inhalte (Art. 50 Abs. 2) | 2. Dezember 2026 | Anbieter der KI-Systeme, nicht Sie |
| Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III | 2. Dezember 2027 | Betreiber solcher Systeme |
| Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang I | 2. August 2028 | Betreiber solcher Systeme |
Die zwei Fragen, die über die Kennzeichnung entscheiden
In der Praxis hilft es, nicht über Werkzeuge nachzudenken, sondern über Wirkung. Zwei Fragen genügen, um fast jeden Fall einzuordnen.
Die erste Frage lautet: Ähnelt das Ergebnis real existierenden Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen, und könnte jemand es für echt halten? Das ist die Definition des Deepfakes aus Artikel 3 der Verordnung. Wichtig ist die Formulierung dort: erzeugt oder manipuliert. Eine nachträgliche KI-Bearbeitung fällt also genauso darunter wie ein komplett generiertes Bild.
Die zweite Frage lautet: Wird die Bedeutung des Ausgangsbildes wesentlich verändert? Die Verordnung nimmt Systeme aus, die nur eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung haben oder die Eingabedaten nicht wesentlich verändern. Das ist der Freibrief für normale Bildbearbeitung. Belichtung, Farbe, Schärfe, Freistellen und Entrauschen bleiben kennzeichnungsfrei, auch wenn Photoshop dabei intern KI benutzt.
Vier Beispiele aus meinen eigenen Projekten
Theorie hilft wenig, wenn der Grenzfall auf dem Bildschirm liegt. Deshalb hier vier Bilder aus einem echten Kundenprojekt, dem Bordnetz-System DPNav. Alle drei folgenden Bilder zeigen dasselbe Produkt, ein WLAN-Gateway für Boote, und trotzdem gilt für jedes eine andere Einordnung.
| Bild | Was Sie sehen | Kennzeichnung nötig? |
|---|---|---|
| Roll-up in der Halle | Echtes Druckdesign, montiert in eine gerenderte Halle | Nein. Die Halle ist erkennbar Kulisse und behauptet keinen konkreten Ort. |
| Messewand mit Geräten | Echte Produktfotos von Victron SmartShunt und Cerbo GX in einer aufgebauten Wand | Nein. Die Geräte sind real und werden nicht verändert. |
| Notebook-Mockup | 3D-Rendering eines Notebooks mit echtem Screenshot | Nein. Ein Rendering ist kein KI-Erzeugnis, Art. 50 greift nicht. |
| Symbolbilder auf dieser Website | Generierte Szenen mit fotorealistischen Personen | Ja. Genau der Fall, den die Norm meint. |
Der Unterschied liegt nicht in der Technik, sondern in der Aussage. Ein Mockup zeigt sichtbar eine Darstellung. Ein generiertes Foto einer Besprechung behauptet dagegen eine Situation, die es nie gegeben hat. Genau diese Bilder tragen auf carlokraemer.com den Hinweis „Symbolbild, KI-generiert“, und zwar an jedem Beitragsbild und jedem Vorschaubild.
Mein Produkt, mein Foto, mein Urheberrecht: ändert das etwas?
Das ist der häufigste Einwand, den ich höre, und er klingt zunächst zwingend: Wenn ich das Gerät selbst entwickelt, selbst fotografiert und selbst bearbeitet habe, warum soll ich dann irgendetwas kennzeichnen? Die Antwort ist einfacher, als sie wirkt. Die KI-Verordnung interessiert sich nicht dafür, wem das Motiv gehört. Sie schützt nicht Ihr Eigentum, sondern den Betrachter vor einer Täuschung über die Echtheit.
Für Ihren Fall ist das eine gute Nachricht. Ein Gerät, das es wirklich gibt, fotografiert und anschließend in Photoshop oder in einem 3D-Programm aufbereitet, bleibt kennzeichnungsfrei. Auch dann, wenn KI-Werkzeuge beim Freistellen, Retuschieren oder Schärfen mitgeholfen haben. Es wird nichts vorgetäuscht: Das Produkt existiert, es sieht so aus, und die Bearbeitung ändert daran nichts.
Es gibt beim Urheberrecht sogar einen Punkt, der in die andere Richtung wirkt und für Gestalter wichtiger ist als die Kennzeichnungsfrage. Urheberrechtlicher Schutz setzt eine persönliche geistige Schöpfung voraus, also einen Menschen. Ein Bild, das im Wesentlichen aus einem Prompt entstanden ist, ist deshalb möglicherweise gar nicht geschützt, und dann kann es jeder verwenden. Bei Ihrem eigenen Produktfoto mit nachträglicher Bearbeitung bleibt der Schutz dagegen bestehen, weil die schöpferische Leistung bei Ihnen liegt. Wer viel generieren lässt, verliert also eher Rechte, als dass er welche gewinnt.
Kippen kann Ihr Fall trotzdem, und zwar an zwei Stellen. Erstens, wenn die KI das Gerät selbst verändert, also Farbe, Form oder Ausstattung zeigt, die es so nicht gibt. Zweitens, wenn um das echte Produkt herum eine Szene entsteht, die als tatsächliches Geschehen gelesen wird, etwa Ihr Gerät im Einsatz auf einem bestimmten Boot mit erkennbaren Menschen an Bord. Solange das Gerät im Mittelpunkt steht und die Umgebung erkennbar Kulisse bleibt, sind Sie auf der sicheren Seite.
Der Graubereich: Produktbilder mit KI-Hintergrund
Der häufigste Fall aus der Praxis ist dieser: Sie fotografieren ein Gerät, stellen es frei und lassen die KI einen neuen Hintergrund erzeugen. Muss das gekennzeichnet werden? Es kommt darauf an, ob der Hintergrund eine Aussage trifft.
Eine neutrale, erfundene Studiokulisse ist unkritisch. Das ist funktional dasselbe wie ein Freisteller auf einem Verlauf, seit Jahrzehnten üblich, und niemand liest daraus eine Tatsachenbehauptung. Kritisch wird es, sobald der Hintergrund etwas behauptet: das Gerät in „unserer Werkstatt“, auf einer echten Baustelle, bei einem namentlich genannten Kunden oder vor einem erkennbaren Gebäude. Dann ähnelt das Bild einem realen Ort und wirkt echt.
Das ist sinnvoll
- Das beworbene Produkt exakt so zeigen, wie es geliefert wird
- Generierte Szenen mit Menschen immer kennzeichnen, auch wenn sie nur Deko sind
- Den Hinweis direkt am Bild platzieren, nicht nur im Impressum
- Eine feste Formulierung wählen und überall gleich verwenden
- Im Zweifel kennzeichnen, das kostet nichts
Das besser nicht
- „KI-generiert“ auf ein 3D-Rendering oder ein echtes Foto schreiben, das ist selbst eine Falschaussage
- Den Hinweis im Footer oder im Kleingedruckten verstecken
- Ausstattung oder Farbe eines echten Produkts per KI verändern
- Generierte Personen als echte Mitarbeiter oder Kunden ausgeben
- Sich darauf verlassen, dass Metadaten die Kennzeichnung übernehmen
Die Ausnahme für künstlerische Arbeiten
Ein Punkt geht in der Diskussion oft unter, obwohl er für Gestalter wichtig ist. Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken beschränkt sich die Pflicht darauf, das Vorhandensein generierter Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, und zwar ausdrücklich ohne die Darstellung oder den Genuss des Werks zu beeinträchtigen.
Praktisch heißt das: Bei einer Illustration oder einem Plakatmotiv dürfen Sie den Hinweis bewusst aus dem Bild heraushalten und in die Bildunterschrift, in einen Werk-Nachweis oder ins Impressum legen. Ein Badge quer über die Illustration wäre hier sogar die falsche Entscheidung. Für Werbebilder mit Echtheitswirkung gilt diese Erleichterung dagegen nicht.
Wie ich es auf dieser Website gelöst habe
Ich halte nichts von Lösungen, die bei jedem neuen Bild von Hand gepflegt werden müssen, weil sie genau dann vergessen werden, wenn es eilig ist. Auf carlokraemer.com liegt die Kennzeichnung deshalb an einer einzigen Stelle im Code. Der Hinweistext ist als Konstante definiert, und eine Funktion erkennt am Speicherort, ob ein Bild aus einem Generator stammt. Wer ein neues Motiv einbaut, legt es entweder in den entsprechenden Ordner, dann wird es automatisch gekennzeichnet, oder verwendet ein echtes Foto.
Der Wortlaut ist bewusst zweiteilig: „Symbolbild, KI-generiert“. Der zweite Teil erfüllt die KI-Verordnung. Der erste Teil ist mindestens genauso wichtig, denn einige Motive zeigen Besprechungen mit mehreren Personen, während CarloMedia ein Einzelunternehmen ist. Ohne das Wort Symbolbild könnte jemand daraus eine Aussage über die Unternehmensgröße lesen, und schon wären wir wieder bei § 5 UWG. Dieselbe Formulierung steht wortgleich im Impressum, damit sich beide Angaben nicht widersprechen.
Wenn Sie Ihre eigene Seite gerade zum ersten Mal daraufhin ansehen, hilft ein systematischer Blick auf alle Grundlagen. Ich habe dafür eine Anleitung zum Selbst-Prüfen einer Website geschrieben. Wie sich KI darüber hinaus auf Sichtbarkeit und Auffindbarkeit auswirkt, steht im Beitrag KI im Webdesign, und wer KI datenschutzkonform einsetzen will, findet die Kriterien unter datenschutzkonforme KI.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
- Bestandsaufnahme: Gehen Sie Ihre Bilder durch und sortieren Sie in echt, generiert und Darstellung. Bei gestrippten Metadaten hilft nur der Blick, nicht die Datei.
- Formulierung festlegen: Ein Wortlaut für die ganze Seite, zum Beispiel „Symbolbild, KI-generiert“. Uneinheitliche Hinweise wirken wie Zufall.
- Sichtbar platzieren: am Bild, nicht im Footer. Klein und dezent ist erlaubt, versteckt nicht.
- Impressum ergänzen: ein kurzer Absatz, der die Kennzeichnung erklärt und Bildquellen trennt.
- Prozess festlegen: Wer künftig Bilder einpflegt, muss wissen, wann ein Hinweis nötig ist. Am besten technisch erzwingen statt in einer Checkliste ablegen.
- Produktbilder gesondert prüfen: Hier entscheidet nicht die KI-Verordnung, sondern die Frage, ob das gezeigte Produkt der Lieferung entspricht.
Der Aufwand ist überschaubar. Bei einer normalen Unternehmensseite sprechen wir über eine gute Stunde für die Sichtung und eine weitere für die technische Umsetzung. Wenn Sie das nicht selbst machen wollen, schauen wir gemeinsam auf Ihre Seite und ich sage Ihnen, welche Bilder betroffen sind und welche nicht.
Quellen und weiterführende Informationen
Dieser Beitrag ordnet die Verordnung aus der Sicht eines Gestalters ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei komplexen Fällen, etwa in der Produktwerbung oder bei Personenabbildungen, lohnt sich der Blick einer Fachanwältin oder eines Fachanwalts.
Häufige Fragen
Ab wann müssen KI-Bilder gekennzeichnet werden?
Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der KI-Verordnung gelten ab dem 2. August 2026. Diese Frist wurde durch den Digital Omnibus ausdrücklich nicht verschoben, im Gegensatz zu den Pflichten für Hochrisiko-Systeme, die auf Dezember 2027 und August 2028 verlegt wurden. Für die technische, maschinenlesbare Markierung durch die Anbieter der KI-Systeme gilt der 2. Dezember 2026.
Gilt die Pflicht auch für Einzelunternehmen und kleine Betriebe?
Ja. Die Verordnung knüpft nicht an die Unternehmensgröße an, sondern an die Rolle: Wer generierte Inhalte veröffentlicht, ist Betreiber und damit verpflichtet. Erleichterungen gibt es nur bei der Dokumentation und bei der Höhe möglicher Bußgelder, denn für kleine und mittlere Unternehmen gilt jeweils der niedrigere der beiden Beträge.
Muss ich ein Foto kennzeichnen, das ich nur mit KI nachbearbeitet habe?
Das hängt davon ab, wie tief der Eingriff geht. Belichtung, Farbe, Schärfe, Freistellen und Entrauschen gelten als Standardbearbeitung und bleiben kennzeichnungsfrei, auch wenn das Programm dafür intern KI nutzt. Sobald die Bearbeitung die Aussage des Bildes verändert, etwa durch eine erfundene Umgebung, die einen realen Ort vortäuscht, greift die Kennzeichnungspflicht.
Wie muss der Hinweis aussehen und wo muss er stehen?
Die Verordnung verlangt eine Offenlegung, die klar und eindeutig erkennbar ist, schreibt aber weder Wortlaut noch Schriftgröße noch Position vor. Ein dezenter Hinweis am Bildrand oder direkt unter dem Bild erfüllt das, ein Vermerk im Footer oder im Kleingedruckten dagegen nicht. Sinnvoll ist die Kombination aus einem kleinen Badge im Bild und einer Bildunterschrift, weil letztere auch von Screenreadern vorgelesen wird.
Müssen 3D-Renderings gekennzeichnet werden?
Nein. Ein Rendering aus einem 3D-Programm wie Blender oder Cinema 4D ist kein KI-Erzeugnis, Artikel 50 greift dort nicht. Ein Label „KI-generiert“ auf einem Rendering wäre sogar selbst eine Falschaussage. Dasselbe gilt für klassische Mockups, bei denen ein echtes Design in eine gerenderte Szene montiert wird.
Muss ich mein eigenes Produkt kennzeichnen, wenn ich das Foto selbst bearbeitet habe?
In aller Regel nicht. Die KI-Verordnung fragt nicht, wem das Motiv gehört oder wer das Bild gemacht hat, sondern ob sich jemand über die Echtheit täuschen könnte. Ein Gerät, das es wirklich gibt, fotografiert und anschließend in Photoshop oder einem 3D-Programm aufbereitet, bleibt kennzeichnungsfrei, auch wenn KI-Werkzeuge beim Freistellen oder Retuschieren geholfen haben. Kennzeichnungspflichtig wird es erst, wenn die Bearbeitung das Produkt selbst verändert oder eine Szene erzeugt, die als tatsächliches Geschehen gelesen wird.
Ich bin Urheber des Bildes, hebt das die Kennzeichnungspflicht auf?
Nein, die beiden Rechtsgebiete haben nichts miteinander zu tun. Das Urheberrecht regelt, wer ein Werk geschaffen hat und wer es nutzen darf, die KI-Verordnung regelt den Schutz des Betrachters vor Täuschung. Interessanter ist der umgekehrte Fall: Urheberrechtlicher Schutz setzt eine persönliche geistige Schöpfung durch einen Menschen voraus, weshalb ein im Wesentlichen aus einem Prompt entstandenes Bild möglicherweise gar nicht geschützt ist. Wer eigene Fotos bearbeitet, behält den Schutz, wer generieren lässt, verliert ihn unter Umständen.
Was passiert, wenn ich die Kennzeichnung weglasse?
Verstöße gegen die Transparenzpflichten können nach Artikel 99 der Verordnung mit Bußgeldern bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, wobei für kleine Unternehmen der niedrigere Betrag gilt. In der Praxis dürfte für kleine Betriebe eine andere Folge schneller eintreten: Wettbewerber und Verbände können irreführende Werbung wettbewerbsrechtlich abmahnen, und das geht deutlich schneller als ein behördliches Verfahren.
Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für Texte, die mit KI geschrieben wurden?
Für Texte gelten eigene Regeln. Die Pflicht betrifft dort vor allem Inhalte, die der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Entscheidend ist außerdem die redaktionelle Verantwortung: Prüft ein Mensch den Text inhaltlich und steht eine benennbare Person oder Firma dafür ein, kann der Hinweis entfallen. Bei Bildern mit Echtheitswirkung gibt es diese Erleichterung nicht.
Reicht es, wenn ich die Kennzeichnung nur ins Impressum schreibe?
Nein, das genügt nicht. Der Hinweis muss dort wahrnehmbar sein, wo der Inhalt betrachtet wird, also am Bild selbst oder unmittelbar daneben. Ein Abschnitt im Impressum ist trotzdem sinnvoll, weil er erklärt, welche Bilder generiert sind und welche echt, und weil er die Fotografennennung für lizenzierte Fotos sauber davon trennt.